Coaching Forum Schweiz

Coaching Forum Schweiz

Verband systemisch-lösungsorientierter Coach

 
 

Statuten


Themen Übersicht:
 

1. Name und Rechtspersönlichkeit

Name, Sitz und Dauer

 
1.1.  Unter dem Namen Coaching Forum Schweiz (CFS) besteht als Berufsorganisation ein parteipolitisch ungebundener und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gründung: 1.10.2004.
1.2.  Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle des CFS.
1.3.  Die zeitliche Dauer des Vereins ist unbestimmt.
 
 

2. Zweck und Aufgaben

Zweck

 
2.1.   Das CFS möchte durch den Zusammenschluss in einem Verein die Identität der systemisch-lösungsorientiert tätigen Coaches definieren, weiterentwickeln und fördern sowie einen Qualitätsstandard setzen. Dazu gehört unter anderem:
  • Die Verpflichtung zu einer Berufsethik- Code of Ethics,
  • Berufliche Fort- und Weiterbildung,
  • Austausch der Berufserfahrung der Mitglieder und Pflege des Kontaktes im Netzwerk,
  • Förderung der Weiterentwicklung des systemisch-lösungsorientierten Coaching-Ansatzes unter Einbezug neuester Erkenntnisse aus den modernen Systemwissenschaften in Zusammenarbeit mit Instituten, Fachhochschulen und nationalen sowie internationalen Coaching Organisationen, die analoge Ziele verfolgen.

Ausserdem versucht das CFS Voraussetzungen zu schaffen, damit ein systemisch-lösungsorientierter Coach seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Wahrung der für die Berufsausübung notwendigen Unabhängigkeit und Verantwortung zum Wohle der Allgemeinheit einsetzen kann.

Aufgaben

 

Das CFS versucht die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, indem es insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen sucht:

  • es unterstützt die Festlegung von (gesamtschweizerischen) Grundsätzen für den systemisch-lösungsorientierten Coaching-Ansatz,
  • es tritt für geeignete Massnahmen für eine fachgerechte Coachingberatung ein,
  • es fördert die Aus- und Fortbildung,
  • es unterstützt die Entwicklung der systemisch-lösungsorientierten Coaching-Wissenschaften (der Synergetik) und ihre praktische Anwendung,
  • es schafft und pflegt ein kollegiales Verhältnis unter seinen Mitgliedern,
  • es beteiligt sich an der Interessensvertretung der systemisch-lösungsorientierten Coaches im In- und Ausland und setzt sich namentlich für die Unabhängigkeit des Berufsstandes ein,
  • es schafft und pflegt Beziehungen zu ausländischen und internationalen Coaching-Organisationen, die analoge Ziele verfolgen,
  • es fördert den Austausch zwischen der Wirtschaft und den Anbietern von systemisch-lösungsorientiertem Coaching und fördert die Schaffung von Foren des Dialogs und gegenseitigen Lernens
  • es orientiert seine Mitglieder laufend über fachliche, wissenschaftliche und standespolitische Fragen,
  • es wirkt mit beim Ausbau und der Anerkennung des systemisch-lösungsorientierten Coaching-Ansatzes in der Schweiz (und im Ausland),
  • es organisiert sich im Netzwerk, um den Austausch unter den Mitgliedern über deren Berufserfahrung zu pflegen.
2.2.   Der CFS kann die Ausführung einzelner seiner Aufgaben bestimmten Einzelmitgliedern, Mitgliedergruppen oder anderen privaten Organisationen übertragen.
 
 

3. Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

 
3.1.   Mitglieder können sein: Einzelmitglieder, Mitglieder in Ausbildung (NDK), Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Kooperationspartner.

Aufnahme

 
3.2.   Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.3.  Als Einzelmitglieder werden in der Regel Absolventen einer systemisch-lösungsorientierten Fachausbildung für Coaching, Absolventen es Nachdiplomstudiums (NDS) und Nachdiplomkurses (NDK) der Fachhochschule Solothurn Nordwestschweiz oder eines vergleichbar anerkannten Institutes sowie Abgänger einer vergleichbaren Studienrichtung aufgenommen.
3.4.  Mit der Anmeldung für die Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, den Sinn und Zweck des CFS zu fördern und zu vertreten sowie den Code of Ethics des CFS zu wahren.

Ehrenmitglieder

 
3.5.   Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um den Verband oder im systemisch-lösungsorientierten Coaching besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Freimitglieder

 
3.6.   Angehörige des akademischen Lehrkörpers sowie Einzelmitglieder, die die Ausübung als systemisch-lösungsorientierter Coach aufgeben, können vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden.

Verlust der Mitgliedschaft

 

3.7. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Ableben des Mitgliedes,
  • durch Austritt. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist je auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins einzureichen,
  • durch Ausschluss durch die GV.
  
  

4. Vereinsmittel

Einzelmitglieds-beitrag

 
4.1.   Die Beiträge der Einzelmitglieder werden durch die Generalversammlung jeweils pro Vereinsjahr festgesetzt. Im ersten Vereinsjahr werden die Beiträge durch den Vorstand bestimmt.
4.2.  Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrages befreit.

Vereins- vermögen

 
4.3.   Die Vereinsmittel werden aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Zuwendungen von Dritter gebildet.
  
  

5. Organe

Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (GV),
  • der Vorstand,
  • die Revisionsstelle.
  
  

6. Generalversammlung

Generalver-sammlung

 
6.1.   Die Versammlung aller Mitglieder bildet die Generalversammlung (GV). Sie wird durch den Vorstand an den von ihm bestimmten Ort einberufen:
    a) als ordentliche GV einmal im Jahr,
    b) als ausserordentliche GV in folgendem Fall:
   
  Die Versammlung aller Mitglieder bildet die Generalversammlung (GV). Sie wird durch den Vorstand an den von ihm bestimmten Ort einberufen:
  - auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
6.2.   Zur ordentlichen GV wird 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden geladen. Dringliche Fälle bleiben vorbehalten.
6.3.  Mitglieder, die der GV Anträge unterbreiten wollen, müssen diese mind. 60 Tage vor der GV schriftlich an die Geschäftsstelle einreichen.
6.4.  Die Traktandenliste ist mindestens 14 Tage vor der Durchführung der GV bekanntzugeben.
6.5.  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der GV wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinen des Protokollauszugs beim Vorstand allfällige Bemerkungen zum Protokoll einreichen. Die nächste GV nimmt von diesen Bemerkungen Kenntnis.

Kompetenzen der GV

 

6.7. Die GV besitzt folgende Kompetenzen:

a) die Revision der Statuten,

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Auflösung des Vereins,
  • die Wahl der Kontrollstelle,
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge,
  • Bestimmung der Zuwendung des Verbandsvermögen.

Beschlüsse der GV

 
6.8.   Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Für Beschlüsse gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Der/die Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
6.9.  Zu einer Statutenrevision ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
  
  

7. Vorstand

Zusammen-setzung des Vorstandes

 
7.1.   Der Vorstand setzt sich aus 2 bis 3 Mitgliedern zusammen, mit einem/einer Präsidenten/in und einem/einer Vizepräsidenten/in.
7.2.  Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl auf 3 Jahre gewählt. Sie sind nach Ablauf ihres Mandates wieder wählbar. Die Wiederwahl kann gemeinsam und in geheimer Abstimmung erfolgen.

Kompetenzen

 
7.3.   Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins; ihm obliegt die Ausführung von Beschlüssen der GV.

Vorstands-Sitzung

 
7.4.   Der Vorstand versammelt sich, so oft es erforderlich ist.
7.5.  Der Vorstand vertritt den CFS nach aussen. Die Zeichnungsberechtigten zeichnen in Kollektivunterschrift.
  
  

8. Kontrollstelle

Aufgabe der Kontrollstelle

 
8.1.   Die Prüfung der Jahresrechnung hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen. Die Revisionsstelle besteht aus einer anerkannten Treuhandgesellschaft. Die Revisionsstelle wird von der GV auf 1 Jahr hinaus gewählt und ist wieder wählbar.

Haftung

 
8.2.   Für Verbindlichkeiten des CFS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  
  

9. Auflösung des Vereins

Grundsatz

 
9.1.  Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
9.2.  Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen durch Beschluss der GV einer schweizerischen Institution und einem gemeinnützigen Zweck zuzuwenden.
  
  

10. Inkrafttretung

Inkrafttretung der Statuten

 

Die Statuten sind von der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 1. Juni 2005 genehmigt.

 
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